Art. 32 – Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung gemäß Artikel 33 in Bezug auf von der in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten ein, um Verluste zu absorbieren, die betreffende CCP oder eine Brücken-CCP zu rekapitalisieren oder die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zu unterstützen.
(2)Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 3 bestimmt die Abwicklungsbehörde Folgendes: a) den Betrag, um den die Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, wobei sie etwaige Verluste berücksichtigt, die bei Durchsetzung etwaiger ausstehender Verpflichtungen der Clearingmitglieder oder anderer Dritter gegenüber der CCP absorbiert werden sollen; und b) den Betrag, zu dem Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten in Eigentumstitel umgewandelt werden müssen, damit die CCP oder die Brücken-CCP ihre Eigenkapitalanforderungen erneut erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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