Art. 35 – Beseitigung technischer Hindernisse für die Herabschreibung und Umwandlung

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 verlangt die zuständige Behörde von der CCP, jederzeit Eigentumstitel in ausreichender Menge vorzuhalten, um sicherzustellen, dass die CCP Eigentumstitel in ausreichendem Umfang ausgegeben kann und dass die Ausgabe von Eigentumstiteln oder die Umwandlung in Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden könnten.
(2)Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung ungeachtet etwaiger Bestimmungen in den Gründungsdokumenten oder der Satzung der CCP an, einschließlich in Bezug auf Vorkaufsrechte für Anteilseigner oder das Erfordernis einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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