Art. 38 – Prüfung und Genehmigung des Reorganisationsplans

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans durch die CCP gemäß Artikel 36 Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde, ob die Maßnahmen des Plans zuverlässig zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP führen würden. Wenn die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würde, genehmigt die Abwicklungsbehörde den Plan.
(2)Wenn die Abwicklungsbehörde oder die zuständige Behörde nicht davon überzeugt sind, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würden, unterrichtet die Abwicklungsbehörde die CCP über ihre Bedenken und fordert die CCP auf, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Unterrichtung einen geänderten Plan vorzulegen, der diesen Bedenken Rechnung trägt.
(3)Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde prüfen den neu vorgelegten Plan und die Abwicklungsbehörde unterrichtet die CCP innerhalb einer Woche nach Eingang dieses Plans darüber, ob die Bedenken angemessen berücksichtigt wurden oder ob weitere Änderungen erforderlich sind.
(4)Die ESMA arbeitet bis zum 12. Februar 2023 Entwürfe von technischen Regulierungsstandards aus, um die Kriterien, die ein Reorganisationsplan für die Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 erfüllen muss, genauer festzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 38 REG_2021_23 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 38 REG_2021_23 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.