Art. 39 – Umsetzung und Überwachung des Reorganisationsplans

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die CCP setzt den Reorganisationsplan um und legt der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde auf Aufforderung, zumindest jedoch alle sechs Monate, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans vor.
(2)Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde von der CCP eine Überarbeitung des Plans verlangen, falls dies zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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