Art. 36 – Vorlage eines Reorganisationsplans

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die CCPs führen innerhalb eines Monats nach Anwendung der in Artikel 32 genannten Instrumente eine Überprüfung der Ursachen ihres Ausfalls durch und legen sie der Abwicklungsbehörde mit einem Reorganisationsplan gemäß Artikel 37 vor. Ist der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss dieser Plan, auch nach jeder Änderung gemäß Artikel 38 und wie er gemäß Artikel 39 umgesetzt wurde, mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP der Kommission gemäß dem genannten Rechtsrahmen vorzulegen hat, vereinbar sein. Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Abwicklungsbehörde den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf maximal zwei Monate verlängern.
(2)Wenn gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan anzuzeigen ist, berührt die Vorlage des Reorganisationsplans nicht die in diesem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorgesehene Frist für die Vorlage dieses Umstrukturierungsplans.
(3)Die Abwicklungsbehörde legt die Überprüfung und den Reorganisationsplan und jeden überarbeiteten Plan davon gemäß Artikel 38 der zuständigen Behörde und dem Abwicklungskollegium vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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