Art. 50 – Sonderverwaltung

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Abwicklungsbehörde kann einen oder mehrere Sonderverwalter bestellen, die das Leitungsorgan der in Abwicklung befindlichen CCP ablösen. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Sonderverwalter gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienste verfügen.
(2)Der Sonderverwalter verfügt über sämtliche Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP. Der Sonderverwalter übt diese Befugnisse nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde aus. Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung bedürfen. Die Abwicklungsbehörde gibt die in Absatz 1 genannte Bestellung sowie die an diese Bestellung geknüpften Bedingungen öffentlich bekannt.
(3)Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Zur Verwirklichung der Abwicklungsziele kann die Abwicklungsbehörde diesen Zeitraum erforderlichenfalls verlängern.
(4)Der Sonderverwalter ergreift alle zur Förderung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte und setzt die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen um. Bei Abweichungen oder Kollisionen hat diese gesetzliche Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung der CCP oder dem nationalen Recht bestehen.
(5)Der Sonderverwalter erstattet der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht. In diesen Berichten wird die Finanzlage der CCP detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.
(6)Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen. Sie hat den Sonderverwalter in jedem Fall abzuberufen, a) wenn der Sonderverwalter seine Aufgaben nicht nach den von der Abwicklungsbehörde festgelegten Bedingungen erfüllt; b) wenn die Abwicklungsziele durch die Abberufung oder Ersetzung des Sonderverwalters besser verwirklicht werden könnten; oder c) wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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