Art. 53 – Befugnis in Bezug auf Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eigentumstitel von in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Personen

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Betrifft eine Abwicklungsmaßnahme Vermögenswerte oder Verträge von in einem Drittland ansässigen Personen oder Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen, so kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass a) die in Abwicklung befindliche CCP und der übernehmende Rechtsträger dieser Vermögenswerte, Verträge, Eigentumstitel, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten alle erforderlichen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Maßnahme wirksam wird; b) die in Abwicklung befindliche CCP Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte hält oder Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Maßnahme wirksam wird; c) die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 27 Absatz 10 angegebene Weise erstattet werden.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels verlangt die Abwicklungsbehörde von der CCP, eine Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit in Drittländern ansässigen oder dem Recht von Drittländern unterliegenden Clearingmitgliedern und Inhabern von Eigentumstiteln und Schuldtiteln aufzunehmen, mit der sie sich damit einverstanden erklären, an jegliche Maßnahme der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ihre Vermögenswerte, Verträge, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, einschließlich der Anwendung der Artikel 28, 32, 55, 56 und 57, gebunden zu sein. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in ihre Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit Inhabern sonstiger Verbindlichkeiten, die in einem Drittland ansässig sind oder dem Recht eines Drittlands unterliegen, zu sorgen. Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, ihr ein begründetes Rechtsgutachten eines unabhängigen Rechtsexperten vorzulegen, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Bestimmungen bestätigt wird.
(3)Wird die in Absatz 1 genannte Abwicklungsmaßnahme nicht wirksam, so ist diese Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten null und nichtig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 53 REG_2021_23 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 53 REG_2021_23 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.