Art. 56 – Befugnis zur Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Die Abwicklungsbehörde kann abgesicherte Gläubiger einer in Abwicklung befindlichen CCP ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags daran hindern, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte der in Abwicklung befindlichen CCP Sicherungsrechte durchzusetzen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht das Ende des Werktags der Mitternacht im Mitgliedstaat der Abwicklungsbehörde.
(2)Bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, anderen CCPs und Zentralbanken über Vermögenswerte, die von der in Abwicklung befindlichen CCP mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden, macht die Abwicklungsbehörde nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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