Art. 71 – Entscheidung der Abwicklungsbehörde

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
(2)Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CCP eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen: a) die Bewertung der Abwicklungsbehörde, ob die CCP die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt; und b) jegliche Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, einschließlich der Entscheidung, dass ein Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren eine andere Maßnahme zu treffen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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