Art. 74 – Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Rechtsbehelf

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Abwicklungsmaßnahme können einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist und das für die Zustimmung vorgesehene Verfahren und die Prüfung durch das Gericht zügig erfolgen.
(2)Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder zur Ausübung anderer Befugnisse als der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
(3)Jede von einer Entscheidung zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person hat das Recht, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
(4)Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bedingungen: a) Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung; b) die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe; und c) das Rechtsmittelverfahren erfolgt zügig.
(5)Das Gericht stützt sich bei der eigenen Bewertung auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde.
(6)Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme in gutem Glauben Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung erfolgten. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beschränken sich die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde auf die Entschädigung des infolge der Entscheidung erlittenen Verlusts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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