Art. 76 – Übereinkünfte mit Drittländern

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung von Übereinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den einschlägigen Drittlandsbehörden im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von CCPs und Drittland-CCPs in folgenden Situationen festgelegt wird: a) wenn eine Drittland-CCP in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt oder Tochterunternehmen hat; b) wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene CCP in einem Drittland Dienstleistungen erbringt oder ein oder mehrere Tochterunternehmen hat.
(2)Mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übereinkünften soll insbesondere die Festlegung von Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der in Artikel 79 genannten Aufgaben und Befugnisse und für den Austausch der dazu erforderlichen Informationen gewährleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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