ErwGr. 13

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen effizient und wirksam ergriffen werden und im Einklang mit den Abwicklungszielen stehen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Zentralbanken, zuständige Ministerien, öffentliche Verwaltungsbehörden oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden als Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen, einschließlich etwaiger bestehender Abwicklungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. In Mitgliedstaaten, in denen eine CCP niedergelassen ist, sollten angemessene strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, um die Funktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung von CCPs von anderen Funktionen zu trennen — insbesondere wenn die für die Beaufsichtigung der CCP oder die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder der CCP sind, verantwortliche Behörde als Abwicklungsbehörde benannt wird —, damit Interessenkonflikte und das Risiko aufsichtsbehördlicher Nachsicht vermieden werden. In diesen Fällen sollte die Unabhängigkeit des Entscheidungsprozesses der Abwicklungsbehörde sichergestellt werden, wobei nicht verhindert werden darf, dass die Entscheidungsfindung auf der obersten Ebene zusammenläuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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