ErwGr. 16

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Bei der Abwicklung von CCPs sollten das Erfordernis, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen gefunden werden, und das Erfordernis, die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt, gegeneinander abgewogen werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche bei einem Ausfall einer CCP berührt würden, ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Dies sollte insbesondere den Austausch von Informationen über die Vorbereitung von Clearingmitgliedern und gegebenenfalls Kunden auf die Bewältigung eines möglichen Ausfalls, Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen und die aufsichtsrechtliche Behandlung der entsprechenden Risikopositionen gegenüber der CCP umfassen. Die Behörden der Mitgliedstaaten, deren Finanzstabilität durch den Ausfall der CCP beeinträchtigt werden könnte, sollten auf der Grundlage ihrer Abschätzung der Folgen, die die Abwicklung der CCP auf die Finanzstabilität in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat haben könnte, am Abwicklungskollegium teilnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Abwicklungskollegium durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der Clearingmitglieder vertreten zu werden. Mitgliedstaaten, die nicht von Behörden der Clearingmitglieder vertreten werden, sollten teilnehmen können, indem sie zwischen der Teilnahme der zuständigen Behörde der Kunden der Clearingmitglieder und der Teilnahme der Abwicklungsbehörde der Kunden der Clearingmitglieder am Kollegium wählen. Die Behörden sollten der Abwicklungsbehörde der CCP auf der Grundlage ihrer Analyse der negativen Folgen, die die Abwicklung der CCP auf ihren jeweiligen Mitgliedstaat haben könnte, eine angemessene Begründung für ihre Teilnahme vorlegen. Bei Bedarf sollten auch einschlägige Behörden aus Drittländern eingeladen werden, als Beobachter an Abwicklungskollegien teilzunehmen, um einen regelmäßigen Meinungsaustausch und die Koordinierung mit diesen Behörden sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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