ErwGr. 20

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Um solide Ex-ante-Anreize zu schaffen und für eine gerechte Zuweisung der Verluste zu sorgen, sollten die Sanierungspläne gewährleisten, dass bei der Anwendung von Sanierungsinstrumenten eine angemessene und ausgewogene Zuweisung der Verluste zwischen den CCPs, den Clearingmitgliedern und — gegebenenfalls — ihren Kunden erreicht wird. Grundsätzlich sollten die Verluste im Rahmen der Sanierung zwischen den CCPs, den Clearingmitgliedern und — gegebenenfalls — ihren Kunden nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit für das auf die CCP übertragene Risiko und ihrer Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung dieser Risiken verteilt werden. Die Sanierungspläne sollten gewährleisten, dass das Eigenkapital der CCP Verlusten sowohl aufgrund von Ausfallereignissen als auch aufgrund von Nichtausfallereignissen ausgesetzt ist, bevor Verluste den Clearingmitgliedern zugewiesen werden. Als Anreiz für ein ordnungsgemäßes Risikomanagement und zur weiteren Verringerung des Verlustrisikos für den Steuerzahler sollte die CCP einen Teil ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wozu jegliches Eigenkapital zählen kann, das sie zusätzlich zu ihren Mindesteigenkapitalanforderungen hält, um die Meldeschwelle gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakt einzuhalten, als Sanierungsmaßnahme einsetzen, bevor sie auf andere Sanierungsmaßnahmen zurückgreift, die finanzielle Beiträge von Clearingmitgliedern erfordern.
Dieser zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der sich von den in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten vorfinanzierten Eigenmitteln unterscheidet, sollte nicht weniger als 10 % und nicht mehr als 25 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen betragen, und zwar unabhängig davon, ob diese Anforderungen niedriger oder höher als das in Artikel 16 Absatz 1 jener Verordnung genannte Anfangskapital sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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