ErwGr. 21

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die CCP sollte ihren Sanierungsplan der zuständigen Behörde vorlegen, die den Plan unverzüglich dem nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Aufsichtskollegium übermitteln sollte, damit dieses eine vollständige Bewertung durch einen gemeinsamen Beschluss des Kollegiums vornehmen kann. In der Bewertung sollte auch festgestellt werden, ob der Plan umfassend ist und sich dafür eignet, die Existenzfähigkeit der CCP zügig wiederherzustellen, auch in Zeiten erheblicher finanzieller Stresssituationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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