ErwGr. 27

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Im außerordentlichen Fall eines Abschlags auf Nachschussgewinne („Variation Margin Gains Haircutting“) im Anschluss an ein Nichtausfallereignis und wenn die Sanierung erfolgreich ist, sollte die zuständige Behörde von der CCP verlangen dürfen, dass sie ihre Clearingmitglieder im Verhältnis zu ihrem Verlust, der über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinausgeht, durch Barzahlungen entschädigt oder dass sie Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, begibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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