ErwGr. 57

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung sollten im Hinblick auf die Wiederherstellung des „Matched Book“ der CCP, die Eindämmung weiterer Verluste und die Beschaffung zusätzlicher Mittel zur Unterstützung der Rekapitalisierung der CCP und zur Wiederauffüllung ihrer vorfinanzierten Mittel ausgeübt werden. Um zu gewährleisten, dass die Instrumente wirksam sind und ihr Ziel erreichen, sollten sie auf möglichst viele der Verträge anwendbar sein, aus denen unbesicherte Verbindlichkeiten erwachsen oder die bei der ausfallenden CCP ein „Unmatched Book“ verursachen. Sie sollten ermöglichen, die Positionen eines ausgefallenen Mitglieds unter den übrigen Clearingmitgliedern im Wege einer Auktion aufzuteilen, oder sie insoweit zwangsweise zuzuweisen, als im Rahmen des Sanierungsplans festgelegte freiwillige Vereinbarungen nicht bei Eintritt der Abwicklung erschöpft sind, die Verträge ausgefallener Clearingmitglieder, des betreffenden Clearingdienstes oder der betreffenden Kategorie von Vermögenswerten und sonstige Verträge der CCP ganz oder teilweise zu kündigen, weitere Abschläge auf ausgehende Nachschusszahlungen an diese Mitglieder und — gegebenenfalls — ihre Kunden zu erheben, jegliche im Sanierungsplan festgelegten ausstehenden Sanierungsbarmittelabrufe auszuüben, zusätzliche Abwicklungsbarmittelabrufe auszuüben sowie von der CCP ausgegebene Kapitalinstrumente und Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten herabzuschreiben und etwaige Schuldtitel in Anteile umzuwandeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Instrumente der Verlustzuweisung dafür zu verwenden, zur Wiederherstellung eines „Matched Book“ beizutragen, indem der CCP Mittel zur Annahme eines Auktionsgebots bereitgestellt werden, womit die CCP in die Lage versetzt wird, die Positionen des ausfallenden Mitglieds zuzuweisen oder Zahlungen auf die gekündigten Verträge zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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