ErwGr. 59

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Unter gebührender Beachtung der Auswirkungen auf die Finanzstabilität und nur als letztes Mittel sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, unter verschiedenen Umständen bestimmte Kontrakte ganz oder teilweise von der Zuweisung von Positionen und Verlusten auszuschließen. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, sollte es möglich sein, die Risiko- oder Verlusthöhe in Bezug auf andere Kontrakte anzuheben, um einen solchen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ beachtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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