ErwGr. 61

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Behörden in die Lage versetzen, die CCP oder einzelne Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Käufer zu veräußern. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Vermarktung dieser CCP oder einzelner Geschäftsbereiche auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Art und Weise treffen, wobei eine Maximierung des Verkaufspreises anzustreben ist, soweit dies möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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