ErwGr. 6

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Finanzkrise 2008 hat deutlich gemacht, dass es an geeigneten Instrumenten zur Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen ausfallender Finanzinstitute mangelt. Ferner hat sich gezeigt, dass geeignete Rahmenbedingungen fehlen, die eine Zusammenarbeit und Koordinierung der Behörden — insbesondere von Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Rechtsräumen — ermöglichen und eine rasche Durchführung entschiedener Maßnahmen gewährleisten. In Ermangelung solcher Instrumente und entsprechender Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung waren die Mitgliedstaaten gezwungen, Finanzinstitute unter Rückgriff auf öffentliche Mittel zu retten, um Ansteckungs- und Panikeffekte einzudämmen. Die CCPs haben zwar während der Finanzkrise 2008 keine direkte außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, wurden jedoch vor den Auswirkungen geschützt, die ansonsten mit in Schieflage geratenen Banken verbunden gewesen wären. Ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCPs ergänzt den mit der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffenen Rahmen für die Abwicklung von Banken und ist aus den genannten Gründen erforderlich, um bei ungeordneten Ausfällen die Abhängigkeit von Steuergeldern zu verhindern. Bei diesem Rahmen sollte auch Beachtung finden, dass CCPs aus anderen Gründen in ein Abwicklungsverfahren eintreten können als dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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