ErwGr. 77

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Um sicherzustellen, dass den Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, könnte es angebracht sein, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Eine solche Einschränkung wäre erforderlich, damit sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz der ausfallenden CCP verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würden. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte auf den kürzestmöglichen Zeitraum beschränkt werden und nur im Zusammenhang mit der Krisenpräventionsmaßnahme oder der Abwicklungsmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, erfolgen, und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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