ErwGr. 78

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die, je nach Erforderlichkeit, eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Verträge verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten und diesbezüglichen Sicherheiten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Close-out-Saldierungsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Wenn Schutzmaßnahmen anwendbar sind, sollten die Abwicklungsbehörden sich darum bemühen, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von der ausfallenden CCP verbleibenden Rest-CCP zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Risikopositionen, die für die Zwecke der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unter eine Saldierungsvereinbarung fallen, so wenig wie möglich berührt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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