REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132
Um eine konsequente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz für die Marktteilnehmer in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, von der ESMA erarbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen, um folgende Elemente zu präzisieren: a) den Inhalt der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien; b) die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der von der CCP bei der Sanierung einzusetzen ist, und — falls solche Eigenmittel nicht verfügbar sind — die Verfahren, nach denen die CCP auf Sanierungsmaßnahmen zurückgreifen, die Beiträge von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern erfordern, und ihnen diese Beträge anschließend erstatten kann; c) die Bewertungsmethode für Sanierungspläne; d) die Inhalte der Abwicklungspläne; e) die Reihenfolge der Zuweisung, die maximalen Zeitraum und den maximalen Anteil der jährlichen Gewinne der CCP nach dem Entschädigungsmechanismus im Rahmen der Sanierung; f) die erforderlichen Elemente für die Durchführung der Bewertungen; g) die Methode zur Berechnung des in vorläufige Bewertungen aufzunehmenden Puffers für zusätzliche Verluste; h) die Mindestbestandteile, die ein Reorganisationsplan enthalten sollte; i) die Kriterien, die ein Reorganisationsplan erfüllen muss; j) die Methode für die endgültige Bewertung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“; k) die Bedingungen, nach denen Clearingmitglieder im Einklang mit dem Grundsatz der vertraglichen Symmetrie Entschädigungen an ihre Kunden weitergeben können sowie die Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist.
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