ErwGr. 82

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in Abwicklung befindlichen CCP oder ihrer zuständigen Behörde von sich aus oder auf Antrag der für die Überwachung eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung einer nicht verbindlichen Stellungnahme der ESMA für eine bestimmte Art von Gegenpartei oder für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten, die durch eine in Abwicklung befindliche CCP gecleart werden, auszusetzen. Der Beschluss über die Aussetzung der Clearingpflicht sollte nur angenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Finanzstabilität und das Vertrauen in die Märkte zu wahren, insbesondere um Ansteckungseffekte zu verhindern und um zu vermeiden, dass Gegenparteien und Investoren hohe und unsichere Risikopositionen gegenüber einer CCP aufweisen. Bei der Annahme ihres Beschlusses sollte die Kommission die Abwicklungsziele, im Zusammenhang mit denjenigen OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriterien, die bei der Festlegung, welche OTC-Derivate der Clearingpflicht unterliegen, zur Anwendung kommen und die Frage der Notwendigkeit der Aussetzung der Clearingpflicht zur Wahrung der Finanzstabilität und des ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzmärkte in der Union berücksichtigen. Die ESMA sollte die Kommission ersuchen können, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegte Handelspflicht auszusetzen, wenn sie die Aussetzung der Clearingpflicht als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Handelspflicht betrachtet. Die Aussetzung sollte befristet sein, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Auch die Rolle des Risikoausschusses der CCP gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte gestärkt werden, damit die CCP angehalten wird, ihre Risiken umsichtig zu verwalten und ihre Widerstandsfähigkeit zu verbessern.
Mitglieder des Risikoausschusses sollten in der Lage sein, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die CCP den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht folgt, und die Vertreter der Clearingmitglieder und Kunden im Risikoausschuss sollten in der Lage sein, bereitgestellte Informationen im Einklang mit den Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und unbeschadet der im Wettbewerbsrecht verankerten Beschränkungen für den Austausch solcher Informationen zu nutzen, um ihre Risikopositionen gegenüber der CCP zu überwachen. Schließlich sollten auch die Abwicklungsbehörden von CCPs Zugang zu allen erforderlichen Informationen in Transaktionsregistern haben. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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