ErwGr. 85

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Richtlinien (EU) 2017/1132 (14), 2004/25/EG (15) und 2007/36/EG (16) des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Bestimmungen zum Schutz der in ihren Anwendungsbereich fallenden Anteilseigner und Gläubiger von CCPs. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden im Rahmen dieser Verordnung rasch handeln müssen, könnten diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten daher auf gemäß dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen ausgeweitet werden. Um für alle Beteiligten größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen klar und eng definiert sein und nur in Anspruch genommen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die für eine Abwicklung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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