Art. 4 – Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Die Agentur und die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden und andere einschlägige Stellen arbeiten loyal zusammen.
(2)Damit sie die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen können und damit insbesondere die Agentur den in Artikel 2 genannten Aufgaben nachkommen kann, tauschen die Agentur und die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie andere einschlägige Stellen sämtliche erforderlichen Informationen zeitnah und sorgfältig aus.
(3)Die Agentur arbeitet eng mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden und anderen einschlägigen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übertragen wurden. Die Agentur arbeitet mit diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, und zwischenstaatlichen Organisationen — insbesondere dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) — und anderen maßgeblichen Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung zusammen.
(4)Die Agentur organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei Bedarf auch durch die Einrichtung von Netzen.
(5)Stellt der Exekutivdirektor fest, dass ein Mitgliedstaat der Aufforderung, der Agentur die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, systematisch nicht Folge leistet, setzt er den Verwaltungsrat und die Kommission hiervon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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