Art. 5 – Analyse von Informationen über die Asylsituation

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten, darunter aktuelle Informationen über Ursachen, Migrations- und Flüchtlingsströme, die Anwesenheit unbegleiteter Minderjähriger, die gesamte Aufnahmekapazität und den Neuansiedlungsbedarf von Drittstaaten, sowie über etwaige Ankünfte einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, der zu einem unverhältnismäßigen Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten führen könnte, um den Mitgliedstaaten zeitnah zuverlässige Informationen bereitzustellen und mögliche Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen. Zu dem im Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen und trägt gegebenenfalls der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Risikoanalyse Rechnung, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von der Agentur und der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.
(2)Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem UNHCR übermittelt werden, insbesondere auf den Bericht über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf gemäß dem UNHCR. Die Agentur kann ferner die Informationen berücksichtigen, die maßgebliche Organisationen auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse bereitstellen.
(3)Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und zuverlässig dem Verwaltungsrat vor. Die Agentur erstattet dem Europäischen Parlament zweimal jährlich Bericht über ihre Analyse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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