Art. 70 – Evaluierung und Überprüfung

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

(1)Drei Monate nach der Ersetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung, ob die vorliegende Verordnung — insbesondere die Bestimmungen über den in Artikel 14 genannten Überwachungsmechanismus — für die Zwecke der internen Kohärenz des Rechtsrahmens der Union geändert werden muss, und legt gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.
(2)Bis zum 20. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine unabhängige externe Evaluierung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben bewertet wird. Diese Evaluierung hat auch die Wirkung zum Gegenstand, die die Agentur mit Blick auf die praktische Zusammenarbeit in Asylangelegenheiten und auf die Förderung der Umsetzung des GEAS erzielt. Die Evaluierung trägt den von der Agentur im Rahmen ihres Mandats erzielten Fortschritten gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten. Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Ferner wird geprüft, ob die Leitungsstruktur für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur geeignet ist. Bei der Evaluierung werden die Meinungen der Beteiligten sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(3)Die Kommission übermittelt den Bericht, der das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Evaluierung ist, zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat.
(4)Die Kommission prüft im Rahmen jeder zweiten Evaluierung gemäß Absatz 2, ob ein Fortbestehen der Agentur unter Berücksichtigung ihrer Ziele, ihres Mandats und ihrer Aufgaben gerechtfertigt ist; sie kann vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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