ErwGr. 6

REG_2021_2303 · über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Angesichts der strukturellen Defizite des GEAS, die durch den unkontrollierten Zustrom einer großen Zahl von Migranten und Asylsuchenden in die Union sichtbar gemacht wurden, und der Notwendigkeit einer effizienten, umfassenden und einheitlichen Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS zu verbessern, indem an die Arbeit des EASO angeknüpft und dieses zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut wird. Eine derartige Agentur sollte ein Kompetenzzentrum für Asyl sein. Sie sollte das Funktionieren des GEAS erleichtern und verbessern, indem sie die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten koordiniert und stärkt, indem sie das Asylrecht der Union und das internationale Asylrecht sowie operative Standards fördert, um auf ein hohes Maß an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Schutzstandards bei Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union hinzuarbeiten, indem sie echte und praktische Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht, um den betroffenen Mitgliedstaaten generell und den Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, im Besonderen zur Seite zu stehen, und zwar im Einklang mit Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die einschlägigen Rechtsakte der Union entsprechende Maßnahmen für die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität vorsehen müssen, um die Vorschriften der Union für die Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats auf nachhaltige Weise anzuwenden und um unionsweite Konvergenz bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz zu ermöglichen, indem sie die operative und technische Anwendung des GEAS überwacht, indem sie die Mitgliedstaaten bei der Neuansiedlung und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterstützt und indem sie den Mitgliedstaaten — insbesondere denjenigen, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind — operative und technische Unterstützung bei der Verwaltung dieser Systeme bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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