Art. 3 – Allgemeines Ziel

REG_2021_240 · zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden. Dies ist erforderlich, um Investitionen zu mobilisieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Konvergenz, Resilienz und Erholung zu erreichen. Dies ist außerdem erforderlich, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Stärkung ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu unterstützen, einen sozial inklusiven, grünen und digitalen Wandel zu ermöglichen, die im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen und das Unionsrecht durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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