Art. 4 – Spezifische Ziele

REG_2021_240 · zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

Zur Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen die spezifischen Ziele des Instruments darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten für Folgendes zu unterstützen:
a)Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen;
b)Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/241.
Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt, und zwar unter anderem im Wege des Austauschs über bewährte Verfahren, Prozesse und Methoden, der Einbeziehung von Interessenträgern — falls angezeigt — und einer wirksameren und effizienteren Personalverwaltung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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