Art. 7 – Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung

REG_2021_240 · zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

(1)Zusätzlich zu der in Artikel 6 genannten Finanzausstattung können die Mitgliedstaaten zusätzliche technische Unterstützung im Rahmen des Instruments beantragen und kommen für die dadurch entstehenden Ausgaben auf.
(2)Die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Zahlungen stellen im Basisrechtsakt vorgesehene externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und werden ausschließlich zugunsten dieses Mitgliedstaats verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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