Art. 8 – Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung

REG_2021_240 · zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

Zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Zielen werden aus dem Instrument insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert:
a)Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;
b)kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;
c)Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner beitragen, insbesondere: i) Seminare, Konferenzen und Arbeitskreise, gegebenenfalls unter Beteiligung von Interessenträgern; ii) Austausch über bewährte Verfahren im Wege von beispielsweise — falls angezeigt — Arbeitsbesuchen in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können; iii) Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;
d)Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken, Entwicklung von gemeinsamen Methoden unter anderem für die durchgängige Berücksichtigung und Nachverfolgung von Geschlechtergleichstellung und Klimaschutzbelangen in allen Politikbereichen sowie gegebenenfalls Entwicklung von Indikatoren oder Richtwerten;
e)Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;
f)Aufbau von IT-Kapazitäten, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen, über Cybersicherheit, über quelloffene Soft- und Hardwarelösungen, über Datenschutzlösungen sowie über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in Bereichen wie medizinische Versorgung, Bildung oder Justiz;
g)Durchführung von Studien wie etwa Machbarkeitsstudien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen, einschließlich geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen, und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;
h)Einführung und Ausführung von Kommunikationsprojekten und -strategien für das Lernen, einschließlich E-Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch über bewährte Verfahren, Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke oder Plattformen;
i)Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und der Ergebnisse der im Rahmen des Instruments geleisteten technischen Unterstützung, auch durch Entwicklung, Betrieb und Wartung von Systemen und Instrumenten, bei denen IKT zum Einsatz kommen, und
j)andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele im Sinne der Artikel 3 beziehungsweise 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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