Anhang I – Methodik für die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

In diesem Anhang wird die Methodik zur Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 festgelegt. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:
— Einwohnerzahl;
— umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;
— durchschnittliche Arbeitslosenquote in den letzten fünf Jahren im Vergleich zum Unionsdurchschnitt (2015–2019);
— Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 und kumulierter Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021.
Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,
— wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt
— und die Abweichung der Arbeitslosenquote der einzelnen Mitgliedstaaten vom Unionsdurchschnitt wird mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt.
— Da die wohlhabenderen Mitgliedstaaten (mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Unionsdurchschnitt) im Allgemeinen stabilere Arbeitsmärkte aufweisen, wird die Abweichung ihrer Arbeitslosenquote vom Unionsdurchschnitt mit höchstens 75 % berücksichtigt.
Der maximale finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität (MFCi) berechnet sich wie folgt:
MFCi = ν i × (FS)
Dabei gilt:
FS (finanzielle Unterstützung) ist die verfügbare Finanzierung aus der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und
νi ist der Zuweisungsschlüssel des Mitgliedstaats i, der wie folgt definiert ist:
νi = 0,7κi + 0,3 αi
Dabei ist
κi der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang II festgelegt ist, und
αi ist der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang III festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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