Art. 34 – Information, Kommunikation und Publizität

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Die Kommission kann Kommunikationsmaßnahmen ergreifen – beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden –, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel für die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, die im jeweiligen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen ist. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(2)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise gegebenenfalls das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ vorgesehen werden.
(3)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen ein. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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