Art. 12 – Zuweisung des finanziellen Beitrags

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seinem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 zur Durchführung seiner Aufbau- und Resilienzpläne stellen.
(2)Bis zum 31. Dezember 2022 stellt die Kommission 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(3)Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellt die Kommission 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags, umgerechnet in jeweilige Preise, für die Zuweisung zur Verfügung.
(4)Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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