(1)Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans gewähren.
(2)Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 beantragen. In letzterem Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen.
(3)In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben: a) die Gründe für die Unterstützung in Form eines Darlehens, die durch den höheren Finanzbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen gerechtfertigt sein muss; b) die zusätzlichen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 18; c) die höheren Kosten des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans im Vergleich zum Betrag der finanziellen Beiträge, die dem Aufbau- und Resilienzplan gemäß 20 Absatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugewiesen wurden.
(4)Der Betrag des für die Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des – gegebenenfalls überarbeiteten – Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11.
(5)Das maximale Volumen der Unterstützung in Form eines Darlehens für jeden Mitgliedstaat darf 6,8 % seines BNE im Jahre 2019 zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
(6)Abweichend von Absatz 5 kann – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln – der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens unter außergewöhnlichen Umständen erhöht werden.
(7)Das Darlehen wird in Tranchen gezahlt, wenn die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h erfüllt sind.
(8)Die Kommission bewertet den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 19. Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 an. Erforderlichenfalls muss der Aufbau- und Resilienzplan entsprechend geändert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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