Art. 16 – Überprüfungsbericht

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Bis zum 31. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vor.
(2)Der Überprüfungsbericht muss folgende Informationen enthalten: a) eine Bewertung des Umfangs, in dem die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung entspricht und zu den allgemeinen Zielen der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen beiträgt, einschließlich der Frage, wie mit den Aufbau- und Resilienzplänen gegen die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern vorgegangen wird; b) eine quantitative Bewertung des Beitrags der Aufbau- und Resilienzpläne i) zum Klimaziel in Höhe von mindestens 37 %, ii) zum digitalen Ziel in Höhe von mindestens 20 %, iii) zu jeder der in Artikel 3 genannten sechs Säulen; c) den Stand der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie Stellungnahmen und Leitlinien für die Mitgliedstaaten vor der Aktualisierung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Artikel 18 Absatz 2.
(3)Für die Zwecke des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungsberichts berücksichtigt die Kommission das in Artikel 30 genannte Scoreboard, die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 sowie alle weiteren relevante Informationen über die Erreichung der Etappenziele und die Zielwerte der Aufbau- und Resilienzpläne, die im Rahmen der Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren gemäß Artikel 24 verfügbar sind.
(4)Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, die wichtigsten Ergebnisse des Überprüfungsberichts im Rahmen des in Artikel 26 genannten Dialogs über Aufbau- und Resilienz vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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