Art. 23 – Mittelbindung für den finanziellen Beitrag

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022 und den in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 nicht übersteigen.
(2)Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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