Art. 26 – Dialog über Aufbau und Resilienz

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission alle zwei Monate ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern: a) den Stand der Aufbau-, Resilienz- und Anpassungskapazitäten in der Union sowie die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, b) die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, c) die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, d) die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Überprüfungsbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2, e) den Stand der Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Etappenziele und Zielwerte, f) Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Stellungnahmen und Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, damit für eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gesorgt ist, g) sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat.
(2)Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
(3)Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
(4)Als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz dient das Aufbau- und Resilienzscoreboard gemäß Artikel 30.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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