Art. 27 – Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Der betreffende Mitgliedstaat erstattet im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der operativen Vereinbarung gemäß Artikel 20 Absatz 6, und über die gemeinsamen Indikatoren gemäß Artikel 29 Absatz 4. Dafür müssen sich die Berichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise in den nationalen Reformprogrammen niederschlagen, die als ein Instrument zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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