Art. 7 – Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, die Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan und den Betrag des Finanzbeitrags für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der einschlägigen Bestimmungen der InvestEU-Verordnung aufzunehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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