Art. 4 – Allgemeine und spezifische Ziele

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)Im Einklang mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten sechs Säulen und der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise insbesondere auf Frauen abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der ökologische Wandel unterstützt, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 beigetragen wird, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, und indem das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft, beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.
(2)Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Fazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger und transparenter Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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