Art. 1 – Gegenstand

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Mit dieser Verordnung wird die Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.
Sie enthält die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Formen der Unionsmittel im Rahmen dieser Fazilität und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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