ErwGr. 3

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Gemäß Artikel 174 AEUV entwickelt und verfolgt die Union weiterhin eine Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Des Weiteren ist in dem Artikel festgelegt, dass sich die Union insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Die Bemühungen um die Verringerung der Unterschiede sollten insbesondere Inseln und Gebieten in äußerster Randlage zugutekommen. Die unterschiedliche Ausgangslage und die Besonderheiten der Gebiete sollten bei der Umsetzung der Unionsstrategien berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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