ErwGr. 38

REG_2021_241 · zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Es muss ein Verfahren für die Einreichung von Aufbau- und Resilienzplänen durch die Mitgliedstaaten und deren Inhalt festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte grundsätzlich bis spätestens 30. April offiziell seine Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen; diesen Plan könnte er zusammen mit seinem nationalen Reformprogramm in Form eines einzigen Gesamtdokuments vorlegen. Um eine rasche Durchführung der Fazilität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ab dem 15. Oktober des Vorjahres einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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