Mit Blick auf die nationale Eigenverantwortung und um sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf zweckdienlichen Reformen und Investitionen liegt, sollten die Mitgliedstaaten, die eine Unterstützung erhalten möchten, der Kommission einen hinreichend begründeten und belegten Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Dieser Plan sollte erläutern, wie er unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Maßnahmen eine umfassende und angemessen ausgewogene Reaktion auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu den sechs Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sein sollten detaillierte Maßnahmen für seine Überwachung und Durchführung, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen und der geschätzten Kosten, sowie die erwarteten Auswirkungen des Plans auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und auf die Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise, einen Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte leistet und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt. Außerdem sollte er Maßnahmen umfassen, die für den ökologischen Wandel und den Erhalt der biologischen Vielfalt sowie für den digitalen Wandel relevant sind. Ferner sollte in dem Plan erläutert werden, inwiefern er einen Beitrag zur wirksamen Bewältigung der einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen und Prioritäten leistet, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, einschließlich der haushaltspolitischen Aspekte und der Empfehlungen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) abgegeben wurden. Zudem sollte darin erläutert werden, wie mit dem Aufbau- und Resilienzplan sichergestellt wird, dass keine der Maßnahmen zur Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht. In dem Aufbau- und Resilienzplan sollte der erwartete Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit für alle erläutert werden, und er sollte eine Zusammenfassung des Konsultationsprozesses mit den einschlägigen nationalen Interessenträgern enthalten.
Der Aufbau- und Resilienzplan sollte eine Erläuterung der Pläne, Systeme und konkreten Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, Korruption und Betrug und zur Vermeidung von Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme enthalten. Der Aufbau- und Resilienzplan sollte auch grenzübergreifende oder Mehrländerprojekte enthalten können. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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