Art. 13 – Behandlung der Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit

REG_2021_267 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume

Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU kann eine Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Prüfung gemäß dieser Bestimmung, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 erfolgt und bei der sie feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 20 der Richtlinie nicht mehr erfüllen kann, vor dem 30. Juni 2021 entscheiden, die Genehmigung des betreffenden Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und sofern innerhalb der folgenden sieben Monate realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung des Eisenbahnunternehmens bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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