Art. 19 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2021_267 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. März 2021.
Die Artikel 2 Absatz 9, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 gelten jedoch ab dem 23. Februar 2021.
Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die Rückwirkung gemäß den Artikeln 2 bis 18.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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