REG_2021_267 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume
Eisenbahnunternehmen, die vor dem COVID-19-Ausbruch finanziell stabil waren, sehen sich mit Liquiditätsproblemen konfrontiert, die zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung oder zu ihrer Ersetzung durch eine vorläufige Genehmigung führen könnten, ohne dass hierfür eine strukturelle ökonomische Notwendigkeit besteht. Die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU könnte dem Markt ein negatives Signal hinsichtlich der Überlebensfähigkeit der Eisenbahnunternehmen senden, was wiederum ihre — andernfalls vorübergehenden — finanziellen Probleme verschärfen würde. Zusätzlich zur Verordnung (EU) 2020/698 und angesichts der auch nach dem 31. August 2020 anhaltenden COVID-19-Krise sollte daher vorgesehen werden, dass die Genehmigungsbehörde, sofern sie auf der Grundlage der im Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 durchgeführten Prüfung feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllen kann, vor dem 30. Juni 2021 beschließen kann, die Genehmigung des betreffenden Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und sofern innerhalb der folgenden sieben Monate realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung des Eisenbahnunternehmens bestehen. Nach dem 30. Juni 2021 sollten für das Eisenbahnunternehmen die allgemeinen Vorschriften des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU gelten.
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